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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma i.Q. Gesellschaft für individuelle Qualitätssicherung mbH im folgenden i.Q. genannt.

# §1 Allgemeines

Verträge für Lieferungen und Leistungen zwischen i.Q. und ihren Kunden kommen, soweit keine ergänzenden Vertragsbedingungen von i.Q. wirksam sind, ausschließlich auf der Grundlage folgender Bedingungen zustande. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die von i.Q. nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind in jedem Falle unverbindlich. Alle Abmachungen bedürfen, um bindend zu sein, der schriftlichen Bestätigung von i.Q..

# §2 Bestellung, Auftragserteilung

i.Q. nimmt mündliche und schriftliche Bestellungen entgegen. Ein Vertrag kommt aber erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Erfüllung oder einem Erfüllungsangebot durch i.Q. zustande. Alle von i.Q. erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. In einem Angebot zusammengestellte Leistungen oder Waren werden nur dann als zusammengehörig angesehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

# §3 Gefahrtragung und Lieferung

i.Q. liefert - auch bei einer ausdrücklich zugestandenen Übernahme der Transportkosten - ausschließlich auf Gefahr des Kunden; mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder eine den Transport ausführende Person geht das Risiko auf den Kunden über. Auch im Falle des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des Verlustes der Ware, hat der Kunde den vollen Kaufpreis zu zahlen. Leistungsort ist der Sitz von i.Q.. Der Abschluß einer Transportversicherung bleibt dem Kunden überlassen. Das Transportrisiko für das Eintreffen einer an i.Q. retournierten Ware liegt ebenfalls beim Kunden. i.Q. ist zu Teillieferungen berechtigt, die jeweils nach ihrer Ausführung abgerechnet werden können. Die Erstellung von Produkthandbüchern müssen extra in Auftrag gegeben werden.

# §4 Lieferfristen

i.Q. ist stets bemüht, angegebene oder vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Wird eine verbindliche Lieferzusage um mehr als 4 Wochen überschritten, so hat der Kunde i.Q. eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen, die mit der Bekanntgabe an i.Q. zu laufen beginnt. Soweit alsdann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande kommt, kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist durch eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall bestehen Schadensersatzansprüche des Kunden nur dann, wenn i.Q. einen Schaden beim Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; weitergehende Ersatzansprüche des Kunden sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Macht der Kunde von seinen vorbezeichneten Rechten nicht unverzüglich Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Ansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferzusagen zu.

# §5 Preise und Zahlung

Alle von i.Q. angegebenen Preise sind Nettopreise in EURO, ohne Mehrwertsteuer; die Mehrwertsteuer kommt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, es sei denn, die Preise sind ausdrücklich als Bruttopreise, inklusive der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, ausgewiesen. Kosten für Sonderverpackungen und Transport sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, vom Kunden zu tragen. Gerätepreise schließen Installation und Einarbeitung sowie etwaige Softwareanpassungen nicht ein; ebensowenig schließen Preise für Software die Installation, die Einarbeitung und etwa erforderliche Anpassung an andere Hardware und/oder andere Software ein. Solche Leistungen sind vom Kunden gesondert zu bestellen und werden dann gesondert berechnet; gesondert berechnete Einweisungen informieren über die wichtigsten Leistungsmerkmale eines Liefergegenstandes, ohne eine ausführliche Schulung ersetzen zu können. i.Q. bietet dem Kunden für derartige Leistungen gesonderte Service-, Pflege- und Schulungsvereinbarungen an. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist i.Q. berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken üblicherweise berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4% über dem Bundesbankdiskontsatz, bei sofortiger Zinsfälligkeit, bezogen auf den Rechnungsendbetrag, zu berechnen. Werden Scheck oder Wechsel des Kunden nicht eingelöst, so ist i.Q. berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn weitere Schecks oder Wechsel hereingenommen worden sind. In diesem Fall kann i.Q. auch für alle sonstigen, dem Kunden vertraglich geschuldeten Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurücktreten und/oder - soweit gesetzlich zulässig - Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

# §6 Eigentumsvorbehalt

Alle von i.Q. an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum von i.Q.. Der Kunde darf die unter dem Eigentumsvorbehalt von i.Q. stehende Ware weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware i.Q. unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er ist weiterhin verpflichtet, den Dritten, die Zugriff auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nehmen, das Eigentum von i.Q. sofort zur Kenntnis zu bringen. Der Kunde hat die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sorgfältig zu bewahren und auf eigene Kosten gegen alle Risiken zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine etwaigen künftigen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im Hinblick auf die gelieferte Vorbehaltsware an i.Q. ab. Der Kunde hat die Kosten aller Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums von i.Q. dienen, zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Maßnahme fehlschlägt, objektiv aber geboten scheint. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, ist i.Q. berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzuverlangen. Der Kunde hat die Ware dann sofort herauszugeben. Ein Rücktritt vom Vertrag durch i.Q. liegt nur dann vor, wenn i.Q. den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt hat.

# §7 Gewährleistung

i.Q. gewährleistet für den Verkauf neuer Waren an den Kunden eine dem jeweiligen Technikstand eines Warentyps entsprechende Fehlerfreiheit; die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe der Ware an den Kunden oder, im Falle der Versendung, ab Übergabe an das Transportunternehmen. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von i.Q. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollte der Versuch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehlgeschlagen sein, so ist der Käufer zur angemessenen Minderung des Kaufpreises oder wahlweise zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages berechtigt. Voraussetzung hierfür ist, daß der Kunde i.Q. eine Nachfrist von mindestens vier Wochen per eingeschriebenem Brief gesetzt hat. Weitergehende Ansprüche wegen fehlerhafter Lieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch i.Q. sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt sowohl für Schäden wie auch für Mangelfolgeschäden. Eine Gewährleistung dafür, daß der Kaufgegenstand in Verbindung mit anderen Produkten fehlerlos arbeitet, wird nicht gegeben. Die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ist ausgeschlossen, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Der Gewährleistungsanspruch verfällt auch dann, wenn der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich, innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung oder Auftreten des Mangels, bei i.Q. schriftlich anzeigt. Auf Verlangen von i.Q. hat der Kunde im Gewährleistungsfall die beanstandete Ware auf eigene Kosten unter genauer Angabe der Beanstandung und der Rechnungsnummer zum Sitz von i.Q. zu verbringen. Der Kunde und i.Q. stimmen darin überein, daß Softwareprogramme nicht unter allen Anwendungsbedingungen fehlerfrei sein können. Zusätzliche Serviceleistungen vor Ort sind auch im Garantiefall zu vergüten.

# §8 Standard-Software

i.Q. veräußert Software (Standard-Software) als Handelsware. Der Kunde erklärt hiermit, daß er die Liefer- und Vertragsbedingungen des Softwareherstellers bzw. Softwarelieferanten sowie die Urheberrechte des Softwareherstellers bzw. Lizenzinhabers anerkennt.

# §9 Patent- und Urheberrechte

i.Q. behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an von ihr erstellter/ten Software, Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, Plänen, Konzeptionen und ähnlichen Unterlagen vor. Ohne schriftliche Einwilligung durch i.Q. darf/dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ohne ausdrückliche Einwilligung von i.Q. untersagt. Auf Verlangen ist/sind sie unverzüglich an i.Q. zurückzugeben, sofern dies nicht anderen Nutzungsvereinbarungen widerspricht. Im Falle der Zuwiderhandlung ist i.Q. berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte durch den Kunden kann i.Q. nicht haftbar gemacht werden.

# §10 Warenrücksendung/Umtausch

Warenrücksendungen sind nur mit der ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung durch i.Q. zulässig. Im Falle der vereinbarten Warenrücknahme wird grundsätzlich eine Kostenpauschale erhoben. Warenrücksendungen, die "unfrei" bei i.Q. eintreffen, werden nicht angenommen. Im Falle der Falschbestellung durch den Kunden muß die Ware "frei Haus" an i.Q. zurückgesandt werden, das Transportrisiko trägt der Kunde.

# §11 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtsanwendung

Für alle eventuelle Streitigkeiten mit i.Q. aus einer Geschäftsbeziehung oder deren Anbahnung wird als Gerichtsstand der Sitz von i.Q. vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz von i.Q..

# §12 Teilunwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. An der Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.